Vereinbaren die Vertragsparteien, bei zwei Projekten zusammenzuarbeiten und dass ein Rücktrittsrecht nur unter besonderen Umständen bestehe, handelt es sich insoweit um einen bindenden Vorvertrag und nicht lediglich um eine unverbindliche Absichtserklärung.
So kann ein Vorvertrag über die Planung und den Bau von vier Messeständen die Verpflichtung begründen, später einen Hauptvertrag zu schließen (IBRRS 2017, 3724; BGB §§ 154, 280 Abs. 1, §§ 631, 632; OLG Bamberg, Urteil vom 03.02.2016 – 3 U 188/15; vorhergehend: LG Aschaffenburg, 11.08.2015 – 1 HKO 78/14).