Fordert der Vermieter vom Mieter für bei dessen Auszug vorhandene Schäden Ersatz, muss ein konkretes Angebot zu den behaupteten Schäden oder Pflichtverletzungen vorgelegt werden können (AG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.0216 – 36 C 195/15).
Fordert der Vermieter vom Mieter für bei dessen Auszug vorhandene Schäden Ersatz, muss ein konkretes Angebot zu den behaupteten Schäden oder Pflichtverletzungen vorgelegt werden können (AG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.0216 – 36 C 195/15).