Das Vermieterpfandrecht setzt außer Mietrückständen die Bezogenheit auf die Sachen des Mieters voraus, § 562 Abs. 1 BGB.
Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für die Voraussetzungen der Entstehung des Vermieterpfandrechts, sondern insbesondere auch das Eigentum des Mieters.
Gegenüber dem Mieter kann sich der Vermieter nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen, da diese nur zu Gunsten, nicht aber zu Lasten des Mieters gilt (IBRRS 2022, 2998; BGB § 562 Abs. 1, § 1006; ZPO § 294 Abs. 2, § 920 Abs.2, § 936; LG Osnabrück, Beschluss vom 07.02.2020 – 12 O 308/20).