Voraussetzungen an eine gemeinsame Haushaltsführung  0

Durch § 563 BGB wird der Bestand des Mietverhältnisses zu Gunsten derer geschützt, die mit dem Mieter als „Hausgenossen“ besonders verbunden waren. Dazu gehören Personen, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führten, selbst wenn es sich nicht um Ehe- oder Lebenspartner, oder Kinder, des Verstorbenen handelt. Ziel der Regelung ist es, den privilegierten Personen die den Lebensmittelpunkt bildende Wohnung zu erhalten.

 

Das Eintrittsrecht ist an das Führen eines gemeinsamen Haushalts mit dem Verstorbenen gebunden. Die Wohnung muss der gemeinsame Lebensmittelpunkt gewesen sein. Das bloße Zusammenleben innerhalb einer Wohnung impliziert noch keine gemeinsame Haushaltsführung.

 

In Bezug auf die typischen Pflichten, die in einem Haushalt anfallen, setzt eine gemeinsame Haushaltsführung voraus, dass der Mieter und die weitere Person über den Aufenthalt in der Wohnung hinaus im Haushalt zusammen wirken, entscheiden und zusammen die Kosten tragen. Die Aufteilung der Miete und das gelegentliche gemeinsame Einnehmen von Mahlzeiten genügt nicht. Maßgeblich ist das miteinander Wohnen im Sinne eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts.

 

Die gemeinsame Haushaltsführung muss zum Zeitpunkt des Todes des Mieters bestehen (IBRRS 2018, 3680; BGB §§ 56356482385; AG Charlottenburg, Urteil vom 02.10.2018 – 224 C 207/18 (nicht rechtskräftig)

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