Soweit nicht verschiedene Versionen eines Wirtschaftsplans existieren, ist die Bezeichnung „Wirtschaftsplan + Jahr“ bei der Beschlussfassung hinreichend bestimmt.
Vor der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan ist dieser den Eigentümern zur Verfügung zu stellen (IBRRS 2018, 3547; WEG § 10 Abs. 4, §§ 23, 24, 46).