Vor der Beschlussfassung muss den Eigentümern der Wirtschaftsplan zur Kenntnis gebracht werden.  0

Soweit nicht verschiedene Versionen eines Wirtschaftsplans existieren, ist die Bezeichnung „Wirtschaftsplan + Jahr“ bei der Beschlussfassung hinreichend bestimmt.

 

Vor der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan ist dieser den Eigentümern zur Verfügung zu stellen (IBRRS 2018, 3547; WEG § 10 Abs. 4, §§ 232446).

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