Die Herstellung eines Dachdeckerfangschutzes (Fangnetze) unterfällt dann der vereinbarten und mit der Vergütung abzugeltenden Leistungsvergütung, soweit das Leistungsverzeichnis für Dachdeckerarbeiten vorsieht, dass Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften in die Einzelpreise mit einzukalkulieren sind.
Der Auftragnehmer kann vom Gericht keinerlei Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen, sofern sich nach der gebotenen Vertragsauslegung herausstellt, dass dieser nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die dieser infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hatte. Ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis darf der Auftragnehmer nicht einfach hinnehmen, sondern dieser hat sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots zu klären.
Die inhaltlichen Bestimmungen eines Leistungsverzeichnisses unterliegen nicht der AGB-Inhaltskontrolle. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch einen, vorliegend nicht vertretungsberechtigten, Bauleiter stellt in der Regel weder ein Anerkenntnis dar, noch beinhaltet dies den Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung (IBRRS 2026, 1591; BGB §§ 133, 157, 631, 644; VOB/A 2019 § 7 Abs. 1 Nr. 1; VOB/B § 2 Abs. 6, §§ 15, 16 Abs. 3 Nr. 1; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2026 – 10 U 84/25; vorhergehend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2026 – 10 U 84/25; LG Cottbus, 02.07.2025 – 4 O 71/21).