(Voll-)Beauftragung der Leistungsphase 8 ist vom Auftraggeber zu beweisen  0

Der Erfolg der Leistungsphase 5 tritt ein, sobald der Architekt bei Ausschluss vermeidbarer Mehrkosten detaillierte bauausführungsreife Werkpläne mit textlichen Erläuterungen vertragsgerecht und plangerecht als ausführungsgeeigneten Vertragsgegenstand erstellt hat. Ferner, soweit der Architekt bei Planänderungen im Einvernehmen mit dem Bauherrn die Ausführungsplanung bis zu deren Verkörperung im Bauwerk fortschreibt und durch vollständige und widerspruchsfreie Ausführungsvorgaben Ansprüche des Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn ausgeschlossen hat.

Eine Haftung des Architekten auf Schadensersatz kommt nicht in Betracht, sofern die fehlerhafte Angabe der Bodenhöhe sich nicht ursächlich für die falsche Höhenlage, in Form einer zu hohen Gründung, des Gebäudes ausgewirkt hat. Insoweit ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet.

Die Konkretisierung der Planungsziele tritt ein, sobald die Zustimmung des Auftraggebers zur Entwurfsplanung, bzw. Genehmigungsplanung, erteilt ist.

Grundsätzlich besteht keine Vermutung der Vollbeauftragung. Der Auftraggeber, der beabsichtigt, den Architekten wegen Überwachungsmängeln in Anspruch zu nehmen, hat zunächst darzulegen und zu beweisen, dass sämtliche (Grund-)Leistungen eines Leistungsbildes, oder lediglich einzelne Leistungsphasen, beauftragt worden sind.

Ferner können sich aus der Abrechnung des Architekten Rückschlüsse auf den vereinbarten Leistungsumfang ergeen (IBRRS 2026, 0205; GaStellV § 3 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 286 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 1; OLG Bamberg, Beschluss vom 26.05.2025 – 12 U 140/24; vorhergehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 17.04.2025 – 12 U 140/24; LG Aschaffenburg, 18.11.2024 – 31 O 299/20; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 01.10.2025 – VII ZR 87/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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