Verzinsung der Kaution kann bei einem Mietvertrag von 1966 per AGB ausgeschlossen werden  0

Ein formularmäßig vereinbarter Ausschluss der Verzinsung des Kautionsguthabens in einem im Jahr 1966 abgeschlossenen Wohnraummietvertrag hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.

Obgleich § 551 BGB mit Wirkung seit dem 01.09.01 grundsätzlich auch auf zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Mietverhältnisse anzuwenden ist, gilt dies nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB nicht, wenn die Verzinsung der Kaution vor dem 01.01.1983 durch Vertrag ausgeschlossen worden ist (IBRRS 2018, 3419, BGB §§ 307551 Abs. 3, 4; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 8, Art. 229 § 5; BGH, Beschluss vom 21.08.2018 – VIII ZR 92/17; vorhergehend: LG Nürnberg-Fürth, 21.03.2017 – 7 S 6817/16; AG Nürnberg, 12.08.2016 – 30 C 2151/16).

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