Verweigerung der Leistung vor Abnahme wegen Unverhältnismäßigkeit  0

Üblicherweise sichert der Auftragnehmer bei Vertragsschluss stillschweigend zu, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen.

Zum Zeitpunkt der Abnahme schuldet der Auftragnehmer ein Bauwerk, welches den anerkannten Regeln der Technik und der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Dies gilt regelmäßig auch, soweit es zur Änderung zwischen Vertragsschluss und Abnahme kommen sollte.

Ein Zurückbleiben der Bauausführung hinter den anerkannten Regeln der Technik ist nur dann vertragsgerecht, solange die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Dies setzt allerdings voraus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die mit der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat.

Die Ausführung der Leistung vor der Abnahme kann der Auftragnehmer dann wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers steht. Dabei muss die Unverhältnismäßigkeit ein unmöglichkeitsähnliches Ausmaß erreicht haben und so eklatant sein, dass das Verlangen nach Naturalerfüllung als sinnlos und rechtsmissbräuchlich erscheint (IBRRS 2020, 2134; BGB § 275 Abs. 2, §§ 633634635; OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2019 – 6 U 1075/18; vorhergehend: LG Koblenz, 31.08.2018 – 8 O 85/17
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 152/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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