Verwalter hat keine Bauleiterfunktion  0

Hinsichtlich der Betreuung von Handwerkerleistungen ist der Verwalter in aller Regel kein Bauleiter, so dass die bauleitende Überwachung regelmäßig nicht zu seinen Pflichten gehört. Der Verwalter hat sich aber so zu verhalten, wie sich ein Eigentümer ohne Verschulden gegen sich selbst zu verhalten hätte, wenn dieser selbst den Auftrag für derartige Sanierungsarbeiten erteilt hätte und die „Bauherrenüberwachung“ selbst vorgenommen hätte.

 

Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft weisungsgebundener Sachwalter und in erster Linie Vollzugsorgan. Wenn die Wohnungseigentümer und der Verwalter in Bezug auf Baumängel und deren Ursachen denselben Kenntnisstand haben, ist es Sache der Wohnungseigentümer, rechtzeitig entsprechende Beschlüsse herbeizuführen (IBRRS 2018, 0398; BGB §§ 632 ff.; WEG §§ 2743; ZPO § 25; AG Köln, Urteil vom 01.08.2017 – 215 C 183/16).

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