Vertragsbestandteil kann nur werden, was im Vertrag steht.  0

Finden Angaben zur Beschreibung eines Grundstücks in Vorfeld des Vertragsschlusses, keinen Niederschlag im notariellen Vertrag mehr, stellen diese üblicherweise keine Beschaffenheitsvereinbarung dar (IBRRS 2020, 0163; BauGB § 34; BGB §§ 125311b Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1 Satz 2, 3; OLG Rostock, Urteil vom 19.12.2019 – 3 U 62/18
vorhergehend: LG Neubrandenburg, 25.06.2018 – 3 O 654/16).

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