Zur Änderung einer getroffenen Vereinbarung bedarf es eines Vertrags. Die Änderungen können die Hauptleistungen, Nebenleistungen oder Leistungsmodalitäten betreffen.
Soweit der Änderungsvertrag formfrei ist, kann er auch stillschweigend abgeschlossen werden.
Ein Änderungsvertrag kann zu bejahen sein, wenn der Vertrag nach Mitteilung von veränderten Vertragsbedingungen einverständlich fortgesetzt wird. Dies ist der Fall, wenn bei einem Dauerschuldverhältnis eine vom schriftlichen Vertrag abweichende langjährige Übung besteht (IBRRS 2018, 3220; BGB a.F. § 477; BGB §§ 133, 157, 389, 631 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2018 – 27 U 14/16; vorhergehend: LG Duisburg, 11.05.2016 – 8 O 65/12).