Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik bei Unterschreitung der Mindestvorgaben der DIN 18015-2   0

Wenn und soweit die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, hat die Planungsleistung eines Ingenieurs den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.

Bei den Anerkannten Regeln der Technik handelt es sich um technischen Regeln, die für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt werden und feststehen und welche insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten, Techniker durchweg bekannt und wegen deren fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig, anerkannt sind.

Anerkannte Regeln der Technik können in DIN- Normen zum Ausdruck kommen, wobei DIN- Normen keine Rechtnormen sind, sondern lediglich als private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter zu qualifizieren sind.

Die DIN 18015-2, welche sich auf elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung bezieht, ist von ihrem Regelungsgehalt her nicht geeignet, die Vermutungswirkung, allgemein anerkannte Regel der Technik zu sein, für sich in Anspruch zu nehmen (IBRRS 2023, 0866; BGB §§ 280633634; HOAI 2013 § 53; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2023 – 5 U 227/21; vorhergehend: LG Düsseldorf, 14.10.2021 – 11 O 175/18).

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