Durch die Schonfristzahlung fällt eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung nicht weg.
Die Schonfristzahlung setzt eine vollständige Tilgung der fälligen Mieten und der aufgelaufenen Entschädigung nach § 546a BGB innerhalb der 2- Monats- Frist ab Zustellung der Räumungsklage voraus.
Dem Mieter können Verzögerungen der Bank bei der Überweisung der Miete nicht zugerechnet werden, da die Bank insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters
ist (IBRRS 2019, 1164; BGB §§ 546a, 569 Abs. 3 Nr. 2).