Bei Hotelzimmern und Ferienwohnungen, die zu Urlaubszwecken angemietet werden, liegt typischerweise eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch vor.
Bei langfristig vermieteten Zweit- und Ferienwohnungen kommt es insbesondere auf die Zwecksetzung des Gebrauchs, sowie die Umstände des Einzelfalls an.
Die Anmietung eine Ferienwohnung für sieben Monate, um darin eine Promotion zu schreiben, stellt eine langfristige Anmietung einer Ferienwohnung dar (IBRRS 2020, 0482; BGB §§ 542, 549, 575; LG Berlin, Urteil vom 18.12.2019 – 65 S 101/19
vorhergehend: AG Neukölln, 14.03.2019 – 8 C 109/18).