Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn Personen, die sich zu einer medizinischen Behandlung in die Gemeinde begeben und die oder deren Familienangehörige diesen Wohnraum für die Dauer des behandlungsbedingten Aufenthalts als Unterkunft in einem Gebiet anmieten, welches durch Gemeindesatzung als Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf ausgewiesen ist und in dem Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf (IBRRS 2021, 0916; WAG NRW § 10 Abs. 1
OVG Nordrhein- Westfahlen, Urteil vom 19.11.2020 – 14 A 4304/19
vorhergehend: VG Köln, 19.09.2019 – 16 K 14973/17).