Eine Haftung des vermietenden Eigentümers eines Grundstücks als Zustandsstörer i.S.v. §§ 1004, 909 BGB kommt nicht in Betracht, sofern dessen Mieter eine Vertiefung verursacht, die allein auf dessen Handlung zurückzuführen ist und dem Eigentümer keinerlei Kenntnis, bzw. Mitverursachung nachzuweisen ist.
Die bloße Eigentümerstellung, sowie mietvertragliche Einwirkungsmöglichkeiten begründen keinerlei Störereigenschaft des vermietenden Eigentümers, sofern hinsichtlich der mieterseitig verursachten Beeinträchtigungen eine Zurechenbarkeit der Störung zu verneinen ist.
Der Anspruch auf Beseitigung einer dauerhaften Störung nach § 1004 BGB setzt stets die Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Dauerverstoß geltend gemacht wird (IBRRS 2026, 2106; LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2026 – 8 O 221/25).