Feuchte Stellen an den Wänden im Bürobereich berechtigten zur Mietminderung.
Allerdings verliert der Mieter sein Recht zur Mietminderung, wenn er trotz Kenntnis des Mangels den Mietzins vorbehaltlos und ungekürzt über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten fortentrichtet (BGB §§ 535, 536, 536 b; AG Pforzheim, Urteil vom 04.07.2016 – 6 C 63/16 (nicht rechtskräftig; Ber: 9 S 221/16).