Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche durch Mängelrüge per E-Mail  0

Das Werk ist mangelhaft, wenn die Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und/oder es nicht funktionstauglich ist.

 

Die Funktionstauglichkeit von Dreh- und Kipp- Fenstern setzt voraus, dass diese sich ohne Reibung und ohne Schleifspuren öffnen und schließen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn andere, als die Ausführungsarbeiten des Auftragnehmers umfassende Umstände nicht feststellbar sind.

 

Das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B wird durch eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt. Mit einer einfachen E-Mail lässt sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche daher wirksam verlängern (BGB § 127 Abs. 2 Satz 1; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1, 2; entgegen OLG Jena, IBR 2016, 144, und OLG Frankfurt, IBR 2012, 386; OLG Köln, Urteil vom 22.06.2016 – 16 U 145/15; vorhergehend: LG Bonn, 23.09.2015 – 1 O 233/12; nachfolgend:BGH, 02.11.2016 – VII ZR 175/16 (NZB zurückgenommen)).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.