Verjährungsfrist beginnt mit der Wohnungsrückgabe und nicht erst mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses  0

Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten, ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

 

Durch Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht kann die Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt werden. Eine Hemmung der Verjährung wird allerdings dann nicht herbeigeführt, wenn der angeforderte Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt und deshalb die Klage zunächst nicht zugestellt wird.

 

Legt eine Mietvertragsklausel den Beginn der Verjährungsfrist einheitlich auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses fest, weicht diese Regelung zugunsten des Vermieters vom Gesetz (§ 548 BGB) ab und benachteiligt den Mieter deshalb unangemessen.

 

Nimmt der Vermieter die Wohnung freiwillig schon vor Ende des Vertragsverhältnisses zurück, könnte er mithilfe einer solchen Klausel das Mietobjekt zeitnah weitervermieten, ohne das Risiko eines früheren Beginns der Verjährungsfrist (LG Berlin, Urteil vom 26.10.2016 – 65 S 305/16 (BGB §§ 280, 281, 548; ZPO §§ 204, 253vorhergehend:AG Neukölln, 15.06.2016 – 9 C 244/15).

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