Verjährungsbeginn etwaiger Gewährleistungsansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels  0

Das arglistiges Verschweigen eines Mangels ist zu bejahen, wenn der Auftragnehmer den Mangel zu irgendeinem Zeitpunkt während der Ausführung als solchen wahrgenommen und diesen dem Auftraggeber nicht mitgeteilt hat, obwohl er seine Bedeutung als erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung erkannt hat.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erheblichkeit arglistigen Verschweigens ist der Zeitpunkt der Abnahme. Hat der Auftragnehmer vom Vorhandensein eines für die Entschließung des Auftraggebers zur Abnahme bedeutsamen Mangels positive Kenntnis, ist dieser Umstand spätestens bei der Abnahme zu offenbaren.
Die Verjährungsfrist bemisst sich im Falle einer arglistigen Täuschung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das gilt jedoch nicht bei Bauwerken. Etwaige Ansprüche wegen Baumängeln verjähren bei arglistigem Verhalten nicht vor Ablauf der gesetzlichen Fünfjahresfrist bzw. nicht vor Ende der vereinbarten Gewährleistungsfrist.

 

Die Verjährungsfrist wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer wegen dieser Mängel Klage erheben kann (BGB §§ 195, 199, 634a, 823, 826, OLG München, Beschluss vom 29.09.2014 – 28 U 4245/13 Bau).

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