Mietvertragliche Erfüllungsansprüche, in Form übernommener Umbauverpflichtung des Mieters, welche als Teil der Mietzahlung gelten, verjähren nicht gem. § 548 BGB nach Ablauf von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache, sondern erst nach drei Jahren mit Ablauf der Regelverjährungsfrist des § 196 BGB.
Der Beginn der Verjährungsfrist ist gem. § 199 BGB in erster Linie von der Fälligkeit des mietvertraglichen Erfüllungsanspruchs abhängig, der sich wiederum aus dem Mietvertrag ergibt. Im Zweifelsfall ist der Anspruch sofort, also mit Abschluss der Vereinbarung fällig (§ 271 BGB) und nicht etwa, wie bei § 548 BGB, erst bei Mietzeitende (IBRRS 2021, 1104; BGB §§ 196, 199, 271, 548 ; LG Schleswig, Urteil vom 01.04.2020 – 12 U 160/19; vorhergehend: LG Kiel, 27.08.2019 – 8 O 241/18).