Verjährung des Erstattungsanspruchs bezüglich Kosten des Fensteraustausches  0

Hinsichtlich des Verjährungsbeginns genügt es, wenn der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich für einen rechtskundigen Dritten der Anspruch ergibt. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt aber keinerlei zutreffende rechtliche Würdigung voraus.

 

Eine Ausnahme kommt nur für die Fälle in Betracht, bei denen es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

 

Die in einer Gemeinschaftsordnung erfolgte Überwälzung der Instandhaltung- bzw. Instandsetzungspflicht auf den einzelnen Sondereigentümer umfasst nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Letzteres ist und bleibt Gemeinschaftsaufgabe.

 

Die Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Dieser Zweck gebietet es, an die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Berufung auf Verjährungsfristen im Allgemeinen strenge Maßstäbe anzulegen. Daher kann der Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten, oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, er werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seiner Ansprüche erzielen.

Der Verwalter ist im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander weder als Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe anzusehen (Verjährung des Erstattungsanspruchs für die Kosten eines Fensteraustausches, BGB §§ 3189195199 Abs. 1 Nr. 2, §§ 214242278; WEG §§ 272; LG Berlin, Urteil vom 02.02.2018 – 85 S 88/16; vorhergehend: AG Charlottenburg, 03.11.2016 – 72 C 60/16).

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