Verjährung der Mängelansprüche beginnt erneut, soweit die Mängel anerkannt und beseitigt wurden.  0

Die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft, soweit 20 % der sichtbaren Fläche eines Parkplatzes unregelmäßige, wellenförmige, Unebenheiten in unterschiedlicher Höhe, zwischen Berg und Tal bis zu 10 cm aufweisen.

Die Höhe des Vorschussanspruchs wegen Mängeln bemisst sich nach den für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen und zwar aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Auftraggebers.

Aufwendungen gelten dann als erforderlich, soweit diese mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Insoweit ist unter verschiedenen Mängelbeseitigungsmöglichkeiten die günstigste Methode zu Grunde zu legen, soweit diese den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt.

Führt der Auftragnehmer Mängelbeseitigungsarbeiten durch, nachdem in einem von Auftraggeber und Auftragnehmer unterschriebenen Protokoll festgehalten wurde, dass die Leistung mangelhaft ist, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche anschließend erneut.

Ein mängelbedingter Mietausfall ist entgangener Gewinn und unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu ersetzen (IBRRS 2022, 0045; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 634a Abs. 1, 2, § 637 Abs. 1, 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018 – 5 U 74/16; vorhergehend: LG Düsseldorf, 20.05.2016 – 11 O 10/14
nachfolgend: BGH, Bechluss vom 10.02.2021 – VII ZR 72/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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