Für Nachzahlungsforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung ist die Regelverjährung von drei Jahren zu beachten (IBRRS 2021, 1913; BGB §§ 195, 214, 556; AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 02.12.2020 – 41 C 1012/19).
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