Vergütung der tatsächliche Kosten bei Nachträgen wegen geänderten Leistungen  0

Der Begriff der Mitwirkungshandlungen i. S. d. § 642 BGB ist weit zu verstehen. Insbesondere hat der Auftraggeber das Grundstück aufnahmebereit zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft auch etwaige Vorarbeiten anderer Unternehmer.

Erklärt der Auftraggeber, dass er aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf die Arbeitsleistungen des Auftragnehmers nicht annehmen wird, bedarf es keines tatsächlichen oder wörtlichen Leistungsangebots des Auftragnehmers, damit der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät.

Die Vorschrift des § 642 BGB eröffnet, unabhängig von einem tatsächlich nutzlosen Vorhalten von Personal, oder Betriebsmitteln, keine Entschädigung für allgemeine Geschäftskosten.

Der seitens des BGH in seinem Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, wonach für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge entscheidend sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises geänderter Leistungen i. S. d. § 2 Abs. 5 VOB/B Anwendung (IBRRS 2020, 1426; BGB §§ 293294295642; VOB/B § 2 Abs. 5, § 6 Abs. 6 OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2019 – 5 U 52/19; vorhergehend: LG Duisburg, 11.01.2019 – 24 O 51/12).

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