Regelt ein Vergleich streitige ungewisse Punkte, so verändert er dadurch das ursprüngliche Rechtsverhältnis. Durch vergleichsweise begründete Leistungspflichten schafft der Vergleich eine neue Rechtsgrundlage, die diesbezüglich ein Zurückgreifen auf den alten Vertrag ausschließt.
Schließen Grundstücksnachbar und Auftragnehmer eine Vereinbarung, nach der der Auftragnehmer sich dazu verpflichtet, die von ihm auf den Nachbargrundstück beschädigte Hoffläche zu einem Pauschalfestpreis in Höhe von 14.000.- € auf bestimmte Art und Weise pflastern, steht dem Nachbarn kein über diesen Betrag hinausgehender Schadensersatzanspruch für die Herstellung einer den Regeln der Baukunst entsprechenden Pflasterhoffläche zu (BGB §§ 241, 280, 281, 634 Nr. 1; OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2014 – 8 U 734/14; vorhergehend: LG Mainz, 03.06.2014 – 6 O 38/12).