Sofern eine Klausel zur Vereinbarung einer Indexmiete als Unterpunkt unter „Sonstige Vereinbarungen“ geregelt ist und dort keine materiellen Mietvertragspflichten, sondern lediglich Fragen zur formellen Wirksamkeit des Mietvertrags und der Kommunikation der Parteien, geregelt sind, handelt es sich um eine überraschende und folglich unwirksame Klausel. Schließlich ist eine Klausel zur Regelung der Miethöhe an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang als überraschend anzusehen, weil diese nach keinem Verständnis zu der Überschrift „sonstige Vereinbarungen“ passt.
Außerdem ist eine solche Klausel intransparent, sofern diese lediglich auf § 557b BGB verweist, ohne zu erläutern, welcher Inhalt damit gemeint sein soll. Gegenüber Verbrauchern sind bloße Paragraphenangaben intransparent (IBRRS 2025, 1146; BGB §§ 305c, 307, 557b; IBRRS 2025, 1146; LG Berlin II, Beschluss vom 13.01.2025 – 63 S 138/24).