Vereinbart ist Zustand bei letzter Besichtigung, andernfalls liegt ein Mietmangel vor  0

Ausstattung und Zuschnitt der Mietsache, die mieterseits zum Zeitpunkt der letzten Besichtigung vor Abschluss des Mietvertrags, oder bei Beginn des Mietverhältnisses vorgefunden wurden, gelten auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Regelung der Parteien als konkludent vereinbart.

Wird später eine Veränderung durch den Vermieter vorgenommen, die weder gesetzlich noch rechtsgeschäftlich gerechtfertigt ist, liegt ein Mangel der Mietsache i.S.d. §§ 535 ff. BGB vor (IBRRS 2019, 2600; BGB § 275 Abs. 2, § 535 Abs. 1 Satz 2, §§ 558559; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; LG Berlin, Beschluss vom 08.08.2019 – 67 S 131/19).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.