Eins „Verdinglichung“ des Sondernutzungsrechts ist dann zu bejahen, wenn es durch Eintragung im Grundbuchgemäß gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 WEG zum Inhalt des Sondereigentums geworden ist. Diesbezüglich ist eine Einigung aller Wohnungseigentümer, bzw. eine diese Vereinbarung ersetzenden Erklärung des Grundstückseigentümers im Rahmen der einseitigen Aufteilung nach § 8 Abs. 1 WEG, jeweils in der Form des § 29 GBO und der Eintragung in das Grundbuch, notwendig.
Unter Beibehaltung eines Sondernutzungsrechts kann ein Flurstück nicht abgeschrieben werden, weil das Sondernutzungsrecht als Teil des Sondereigentums wiederum Teil des eingetragenen Wohnungseigentums ist und folglich nicht von dem damit verbundenen Miteigentumsanteil getrennt werden kann (IBRRS 2025, 2183; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2025 – 5 W 27/25; WEG § 6 Abs. 1).