Durch eine Vereinbarung, welche die Erhaltung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, vorliegend der Balkone, auf einzelne Wohnungseigentümer vorsieht, ändert sich nichts an der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen an derartigen Gebäudeteilen.*)
Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, selbst tätig wird, verbleibt es dennoch bei der vereinbarten Kostenlast der einzelnen Wohnungseigentümer.*)
In jedem Fall ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, selbst bei vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast auf einzelne Wohnungseigentümer, dann verpflichtet, ihrerseits Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich der Balkonen vorzunehmen, soweit mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen.*) (IBRRS 2026, 1155; BGH, Urteil vom 24.04.2026 – V ZR 102/24; vorhergehend: LG Itzehoe, Urteil vom 26.04.2024 – 11 S 31/23; AG Oldenburg, 22.05.2023 – 16 C 20/22).