Nach dem Bundesnaturschutzgesetz hat die zuständige Behörde die Durchführung eines ohne die erforderliche Zustimmung oder Anzeige vorgenommen Eingriffs zu untersagen.
Soweit eine Steganlage die Erneuerung tragender Teile vorsieht, führt dies zum Erlöschen des Bestandsschutzes, mit der Folge, dass eine neue Baugenehmigung notwendig wird (IBRRS 2020, 1471; BNatSchG § 17 Abs. 8, § 30 Abs. 2 Nr. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2020 – 11 N 99.19).