Die vertraglich vereinbarte Nutzungsart bleibt für das Mietverhältnis und seine Abwicklung bestimmend. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Nutzungsart ändert und der Vermieter hiervon Kenntnis hat.
Enthält ein Altmietvertrag sowohl eine Vorfälligkeitsregelung (Mietzahlung bis zum 3. eines Monats) als auch eine Rechtzeitigkeitsklausel (Geld muss zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vermieters sein), zieht die Unwirksamkeit der Rechtzeitigkeitsklausel (vgl. BGH, IMR 2017, 46) auch die Unwirksamkeit der Vorfälligkeitsregelung nach sich.
Im Falle der fristlosen Kündigung wegen unzulässiger Untervermietung ist vorab eine Abmahnung auszusprechen.
Soweit zwei separate Mietverhältnissen vorliegen, kann eine Abmahnung bezüglich einer Wohnung nicht als Abmahnung die andere Wohnung betreffend, gewertet werden (IBRRS 2020, 2327; BGB § 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1, §§ 543, 551, 556, LG Mannheim, Urteil vom 08.07.2020 – 4 S 76/19 11 C; vorhergehend: AG Mannheim, 23.10.2019 – Az. 11 C 2013/19