Eine Doppeltätigkeit ist grundsätzlich zulässig, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, oder sich ein Verbot der Doppeltätigkeit aus den weiteren Vertragsumständen ergibt.
Eine Doppeltätigkeit ist dann verboten, wenn es zu einer vertragswidrigen Interessenkollision kommt, wobei diese nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist. Das Zusammentreffen eines Vermittlungsmaklers und eines Nachweismaklers muss jedenfalls nicht zwingend zu einem Interessenkonflikt führen.
Soweit die Eltern des Maklers dessen Kunden sind, muss nicht automatisch von einem Interessenkonflikt auszugehen sein (IBRRS 2020, 2618; BGB §§ 652, 654; AG Königswinter, Urteil vom 24.07.2020 – 9 C 60/19).