Erfolgt eine Modernisierungsankündigungen des Vermieters im Dezember 2018 einzig und allein deswegen, um sich das bis zum 31.12.18 geltende und für den Vermieter vorteilhafte Recht zu sichern, so bildet dies keine ausreichende Grundlage für eine spätere Modernisierungsmieterhöhung.
Eine derartige Absicht des Vermieters ist anzunehmen, wenn zwischen Modernisierungsankündigung und geplantem Beginn der Modernisierungsarbeiten mehr als zwei Jahre liegen, da insoweit offensichtlich ist, dass sich der Vermieter lediglich die Vorteile des alten Mietrechts sichern will (IBRRS 2019, 3248; BGB §§ 555c, 555d, 555e, 559, 559b; EGBGB Art. 229 § 49 Abs. 1 Satz 2
OLG München, Urteil vom 15.10.2019 – MK 1/19 (nicht rechtskräftig).