In einem vorformulierten Bauvertrag müssen die Rechte und Pflichten der Bauvertragsparteien möglichst klar, einfach und verständlich dargestellt werden.
Eine vom Unternehmer vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach „Änderungen, Ergänzungen und Verbesserungen im Sinne des Bauherren und des technischen Fortschritts vorbehalten bleiben,“ benachteiligt den Besteller unangemessen und ist damit unwirksam, weil nicht klar formuliert ist, welchen Inhalt solche Anpassungen haben könnten (IBRRS 2019, 3856; BGB § 307 Abs. 1, 2, § 308 Nr. 4, §§ 631, § 632a Abs. 3, § 633 ; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.10.2019 – 7 U 25/18
vorhergehend: LG Potsdam, 25.01.2018 – 2 O 137/16).