Auf die ordentliche Kündigung ist die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB über die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung im Falle der Aufrechnung nicht entsprechend anwendbar.
Die Aufrechnungslage muss zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bestehen. Dies hat zur Folge, dass bereits erloschene Mietrückstände eine wirksame Aufrechnung ausschließen.
Bei einer aufgrund Schonfristzahlung unwirksam gewordenen fristlosen Kündigung ist, soweit gleichzeitig eine ordentliche Kündigung auf denselben Zahlungsrückstand gestützt wurde, zu prüfen, ob die Berufung auf die ordentliche Kündigung ausnahmsweise als treuwidrig erscheint (IBRRS 2026, 2071: BGH, Beschluss vom 23.06.2026 – VIII ZA 2/26; vorhergehend: LG Braunschweig, 23.01.2026 – 6 S 26/25; AG Braunschweig, 26.02.2025 – 120 C 812/24).