Lediglich eine wesentliche Beeinträchtigung berechtigt den Grundstückseigentümer dazu, gegen störende Lichtreflexionen einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn vorzugehen.
Maßgeblich kommt es dabei auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ an.
Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Reflexionen nur an 60 Tagen und für weniger als 20 Stunden pro Jahr zu verzeichnen sind (IBRRS 2022, 3077; BGB § 906 Abs.1 Satz 1, § 1004 Abs. 1; BImschG § 48; OLG Braunschweig, Urteil vom 14.07.2022 – 8 U 166/21; vorhergehend: LG Göttingen, 21.04.2021 – 5 O 236/15.