Unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, die durch den langjährigen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, stellen unter den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG anschaffungsnahe Herstellungskosten dar.
Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung „verdeckte“, d. h. dem Steuerpflichtigen im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene, Mängel behoben werden (BB 2018, 2224; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; BFH, Urteil vom 13.03.2018 – IX R 41/17; vorhergehend: FG Niedersachsen, 26.09.2017 – 12 K 113/16).