Untervermietungsrecht des Mieters  0

Der Wunsch des Mieters, nach dem Auszug seiner Kinder mit einer anderen Person zusammenzuleben und sich mit dieser Person die Wohnkosten zu teilen, um seine eigene finanzielle Belastung zu senken, erfüllt die Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 BGB.

 

Dabei ist es unerheblich, ob beide verlobt bzw. Lebenspartner sind, oder nur gemeinsam die Wohnung bewohnen wollen.

 

Vom Mieter kann auch nicht verlangt werden, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Regelung in § 553 Abs. 1 BGB verfolgt gerade den Zweck, dem Mieter die Wohnung zu erhalten.

 

Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung allerdings verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der das Versagen der Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit rechtfertigt. Dementsprechend muss der Mieter den Untermieter benennen.

 

Eine Verschlechterung der Bonität des Mieters im Verlaufe des Vertragsverhältnisses allein, löst keine Rechte des Vermieters aus, sondern allenfalls und erst dann, wenn der Mieter seiner Hauptleistungspflicht aus § 535 Abs. 2 BGB nicht mehr nachkommt.

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