Wird die Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters untervermietet, ist ggf. eine fristlose Kündigung des Vermieters gerechtfertigt. In besonders schweren Fällen bedarf es keiner vorherigen Abmahnung des Vermieters.
In einem Fall, den das LG Berlin zu entscheiden hatte, vermietete ein Mieter seine Wohnung zeitweise an Touristen, obwohl gleichzeitig bereits ein Räumungsverfahren gegen den Mieter lief. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos, als er von der Untervermietung erfuhr.
Der Mieter verteidigte sich damit, dass seine Frau die Wohnung ohne sein Wissen untervermietet habe. Sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht verurteilten ihn allerdings zur Räumung, da der Mieter die Rechte des Vermieters erheblich verletzt habe. Ferner sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen, weil der Mieter habe erkennen können, dass sein Verhalten rechtswidrig war (LG Berlin, AZ. 67 S 360/14).