Untersuchungsrecht des Unternehmers bei Mangel  0

Bevor der Werkunternehmer nicht Gelegenheit zur Untersuchung des Werks erhalten hat, ist dieser nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Bestellers einzulassen.
Die Aufforderung zur Mangelbeseitigung kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Unternehmer das Werk beim Besteller abholt. Beim Fehlen anderweitiger Absprachen ist die Nachbesserung im Zweifelsfall dort zu erbringen, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet (BGB § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, §§ 633, 634 Nr. 4; OLG München, Urteil vom 10.08.2016 – 20 U 1332/16; vorhergehend: LG München II, 10.03.2016 – 14 O 3033/15).

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