Die Herstellung eines mangelfreien Werks setzt voraus, dass dieses die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Üblicherweise verspricht der Auftragnehmer bei Vertragsschluss konkludent die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Daher liegt ein Mangel vor, soweit die Werkleistung diesen Erfordernissen nicht entspricht.
Beabsichtigt der Auftragnehmer, die anerkannten Regeln der Technik mit der geplanten Art der Ausführung zu unterschreiten, hat er den Auftraggeber, wenn dieser die Unterschreitung nicht aus eigener Fachkunde erkennen kann, darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Eine unverhältnismäßige Mängelbeseitigung ist dann zu bejahen, soweit das Beharren auf einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung unter Berücksichtigung des objektiven Interesses des Auftraggebers an der ordnungsgemäßen Erfüllung unter Abwägung aller Umstände im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (IBRRS 2021, 1359; BGB §§ 242, 280, 633, 634 Nr. 4, § 637 Abs. 3; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2020 – 12 U 76/19; vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 03.05.2019 – 16 O 12/18).