Unterscheidung zwischen geänderter und zusätzlicher Leistung  0

Sofern die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen werden soll, ist der Text der VOB/B zu übergeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verwender mit bekannt ist.

Ist eine Anordnung gem. § 1 Abs. 4 VOB/B getroffen worden, sind also nachträglich Leistungen angeordnet worden, die zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Leistungsziels erforderlich sind, so findet die Regelung des § 2 Abs. 6 VOB/B Anwendung, Sofern der Auftraggeber zusätzliche „Leistungsziele“ vorgibt, handelt es sich um eine angeordnete Änderung des Bauentwurfs I. S. d. § 1 Abs. 3 VOB/B. Diesbezüglich sieht § 2 Abs. 5 VOB/B vor, dass unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten ein neuer Preis zu vereinbaren ist.

Die Vereinbarung des neuen Preises ist vor deren Ausführung zu treffen. Um eine Anspruchsvoraussetzung handelt es sich dabei allerdings im Gegensatz zu § 2 Abs. 6 VOB/B nicht (IBRRS 2021, 3482; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2, §§ 633634638 Abs. 2, § 640; VOB/B § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5, §§ 1215 Abs. 5, § 16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2021 – 22 U 245/20).

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