Unterlassung vertragswidrigen Gebrauchs verjährt nicht.  0

Solange die zweckwidrige Nutzung während des laufenden Mietverhältnisses andauert, verjährt der aus § 541 BGB folgende Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache nicht (IBRRS 2019, 0351; BGB § 199 Abs. 5, § 541 BGH, Urteil vom 19.12.2018 – XII ZR 5/18; vorhergehend: OLG Celle, Urteil vom 05.01.2018 – 2 U 94/17
LG Hannover, 18.07.2017 – 9 O 213/16).

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