Soweit sich keine Hoffnung abzeichnet, dass sich der schlechte Gesundheitszustand des suizidgefährdeten Schuldners noch ändert, ist die Räumungsvollstreckung sogar dann unbefristet einzustellen, wenn der Gläubiger seinerseits über das Verfahren depressiv geworden ist und Suizidgedanken entwickelt (IBRRS 2019, 2076; GG Art. 2 Abs. 2; ZPO § 765a; LG München I, Beschluss vom 13.02.2019 – 14 T 16334/18; vorhergehend: AG München, 05.11.2018 – 1531 M 40905/18).