Offenbarungspflichtig ist der Verkäufer bei Fragen des Käufers, sowie über besonders wichtige Umstände, die für die Wertbildung des anderen Partei offenkundig von maßgeblicher Bedeutung sind.
Eine Aufklärung über solche Mängel, die einer Besichtigung zugänglich oder ohne Weiteres erkennbar sind, kann der Käufer nicht erwarten, weil er solche Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.
Verzichtet der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags auf eine vollständige Besichtigung des Kaufgegenstands und gibt dieser bei Abschluss des Kaufvertrages gleichwohl in Kenntnis dieses Umstands an, er kenne den Zustand des Kaufobjekts, bzw. offenbart er dabei gegenüber dem Verkäufer eine unterlassene vollständige Besichtigung nicht und bringt er auch kein weiteres Informationsbedürfnis zum Ausdruck, ist der Käufer grundsätzlich nicht schutzbedürftig.
Keinen Mangel der Heizungsanlage stellt der Umstand dar, dass eine Heizungsanlage auch im Sommer zwecks Produktion von Warmwasser laufen muss und eine Nachtabsenkung nicht möglich ist (BGB §§ 433, 434, 437, 443, 444; OLG Köln, Urteil vom 27.10.2015 – 22 U 93/14).