Eine Haftung des Verkäufers wegen Feuchtigkeitsproblemen setzt, soweit eine Immobilie „wie besichtigt und ohne Gewähr“ verkauft wird, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung, als auch aufgrund vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens voraus, dass der Verkäufer dem Käufer die Probleme bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat.
Ein arglistiges Verschweigen ist bereits dann denkbar, soweit der Verkäufer einen aufklärungspflichtigen Mangel kennt, oder diesen zumindest für möglich hält, wobei es bereits genügt, dass er die den Mangel begründenden Umstände kennt.
Eine Aufklärungspflicht besteht, auch ungefragt, über besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offenkundig von ausschlaggebender Bedeutung sind. Dazu gehört u.a. erhebliche Feuchtigkeit im Keller bei dem Verkauf eines Hausgrundstücks (BGB §§ 280, 311 Abs. 2 Nr. 1, § 434 Abs. 1 Satz 2, 437 Nr. 3; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.09.2016 – 4 U 171/10; vorhergehend:LG Potsdam, 22.09.2010 – 4 O 8/08).