Unbestimmtheit bzw. Nichtigkeit eines WEG- Beschlusses  0

Ein Beschluss ist ausreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus genau erkennen lässt, was gilt. Er muss sein Regelungsproblem vollständig lösen. Die Abgrenzung zwischen Nichtigkeit wegen vollständiger inhaltlicher Unbestimmtheit und Anfechtbarkeit wegen zweifelhaften Inhalts wird regelmäßig danach vorgenommen, ob der Beschluss überhaupt eine durchführbare Regelung erkennen lässt.

 

Lässt ein Beschluss mehrere Auslegungsvarianten zu, so ist er unbestimmt und nichtig.

Das Anfechtungsrecht dient nicht nur einem etwaigen persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung (IBRRS 2018, 0161; BGB § 242; WEG § 10 Abs. 4, §§ 212443 Nr. 4; LG München I, Urteil vom 13.07.2017 – 36 S 13356/16 WEG; vorhergehend:AG München, 05.07.2016 – 484 C 28968/15 WEG).

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