Bei mehreren Gebäuden, die eine Einheit bilden, ist der Vermieter berechtigt, die Betriebskostenabrechnung nach billigem Ermessen zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen.
Im Falle eines Vollwartungsvertrages für eine Aufzugsanlage ist die Vornahme eines Abzuges von 35 % für nicht umlegbare Reparaturen und Instandhaltungskosten angemessen (IBRRS 2021, 0162; BGB §§ 315, 535, 556; AG Bremen, Urteil vom 08.12.2020 – 18 C 222/19 (nicht rechtskräftig).